Allgemeine Geschäftsbedingungen der

syscomtec Distribution AG für Geschäfte mit Unternehmern

 

A. Regelungen für alle Vertragstypen

 

§ 1 Allgemeines

 

(1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern als Kunden und sind für den Inhalt abgeschlossener Kauf-, Werk-,  Miet- und Dienstleistungsverträge sowie gemischter Verträge allein maßgebend.

(2) Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

(3) Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden, werden, selbst bei Kenntnis, nicht Bestandteil von Verträgen, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages sowie Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Die Entgegennahme der Mietgeräte oder Werkleistungen durch Unternehmer gilt in jedem Fall als Anerkennung der Geschäftsbedingungen.

 

§ 2 Vertragsabschluss

 

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen im Sinne eines technischen Fortschrittes sowie Änderungen in Form, Farbe oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

(2) Mit der Bestellung einer Sache und/oder eines Werkes erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Sache und/oder das bestellte Werk entgegennehmen und abnehmen zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Wird die Leistung durchgeführt, ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zugeht, so kommt der Vertrag durch die Entgegennahme oder die Abnahme des Vertragsgegenstandes unter diesen Geschäftsbedingungen zustande.

(3) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Falsch- oder Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

 

§ 3 Preise und Zahlungen

 

(1) Die angebotenen Preise verstehen sich zuzüglich der am Tag der Übergabe der Kauf- oder Mietsache oder der Abnahme des Werkes gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer ab unserem Betrieb oder unserem Auslieferungslager ohne Montage. Der Versand erfolgt nach unserer freien Wahl. Wir liefern in handelsüblicher Verpackung. Erforderliche Sonderverpackungen (z.B. seemäßige Verpackung) und sonstige Aufwendungen, Abgaben und Zölle gehen zu Lasten des Unternehmers.

(2) Unsere Rechnungen sind, soweit nicht Reparaturen betroffen sind, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig und zahlbar.

(3) Die Ausgabe von Reparaturen und der Verkauf von Ersatzteilen erfolgt bei Abholung nur gegen Barzahlung. Bei Versand von reparierten Waren wird der Rechnungsbetrag zuzüglich Versandspesen und Verpackungskosten grundsätzlich per Nachnahme erhoben.

(4) Sofern eine Vermietung über die Zeitdauer eines Monats hinaus vereinbart wurde, ist der Mietzins jeweils am ersten Werktag eines jeden Monats fällig und vom Kunden ohne jeden Abzug spätestens zum dritten Werktag eines jeden Monats auf das von uns angegebene Konto zu zahlen. Eine endgültige Abrechnung erfolgt nach Rückgabe des Mietgegenstandes.

(5) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist er zur Leistung von Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verpflichtet. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

(6) Wechsel können nur mit unserer vorherigen Zustimmung gegeben werden. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt in jedem Fall nur erfüllungshalber. Diskont- und Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Kunden.

(7) Kommt der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, oder wird ein von ihm ausgestellter Scheck oder ein Eigenakzept nicht eingelöst, oder werden sonstige Tatsachen bekannt,  aus denen sich eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ergibt, oder bestehen aus anderen Gründen erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden, so sind wir berechtigt, die sofortige Zahlung aller offen stehenden Rechnungen zu fordern, auch soweit hierfür bereits Schecks oder Wechsel gegeben worden sind und für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Vorkasse zu verlangen oder vorbehaltlich der uns sonst zustehenden Rechte vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Frist für die Bezahlung zurückzutreten. Der Kunde kann die Geltendmachung dieser Rechte durch Stellung einer für uns angemessenen Sicherheit abwenden.

(8) Die in Absatz 7 genannten Rechte stehen uns auch dann zu, wenn über den Betrieb des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein entsprechender Antrag mangels Masse abgelehnt wird, oder wenn der Betrieb des Kunden aufgelöst oder liquidiert wird, oder wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht unbedeutenden Umfangs gegen Teile des Vermögens des Kunden durchgeführt werden.

(9) Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, sofern sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(10) Der Kunde kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, welche wir anerkannt haben oder welche rechtskräftig festgestellt worden sind. Noch ausstehende Gutschriften berechtigen den Kunden nicht, Zahlungen zurückzuhalten.

 

§ 4 Leistungszeit

 

(1) Von uns zugesagte Leistungstermine sind unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Belieferung durch den Vorlieferanten. Die Leistungsfrist ist auch eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Leistungsgegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist. Sind Aufträge zum Zeitpunkt der Erteilung ganz oder teilweise nicht ausführbar, so behalten wir uns vor, diese zu stornieren. Irgendwelche Schadensersatzansprüche kann der Kunde aus der verzögerten oder unterbliebenen Leistung nicht herleiten, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Kunden voraus.

(2) Teilleistungen sind zulässig, sofern nicht der Kunde nachweist, dass die Teilleistung ohne jedes Interesse für ihn ist. 

(3) Werden wir an der Einhaltung der Leistungsfrist durch unvorhergesehene, außerhalb unseres Einwirkungsbereichs liegende Umstände gehindert, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden können (höhere Gewalt), so verlängert sich die Leistungsfrist angemessen um die Zeitdauer und den Umfang solcher Hindernisse, sofern nicht die Leistung endgültig unmöglich ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Streik und Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Material, Energie, Transportmöglichkeiten etc., gleichgültig ob diese Umstände bei uns oder bei einem unserer Vor- oder Zulieferanten eintreten. Im Falle der Verschiebung des Liefer- oder Leistungstermins ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern er uns eine angemessene Nachfrist zur Leistung stellt. Für den Fall endgültiger Unmöglichkeit oder Unvermögen aus solchen Gründen werden wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.

(4) Im Falle einer von uns nicht zu vertretenden Nichteinhaltung eines Leistungstermins oder Unmöglichkeit der Leistung steht dem Kunden im Falle des Verzugs, jedoch erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, ein Rücktrittsrecht bezüglich aller Leistungen zu, die bei Fristablauf nicht abholungsbereit oder versandbereit gemeldet sind. Weitergehende Ansprüche, wie Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Leistung oder wegen Nichterfüllung, insbesondere Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren Schadens, sind ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Verzugsentschädigung beträgt für den Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für jede volle Woche Verspätung maximal ½ v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H. des Wertes des Gesamtwerks.

 

§§ 5, 5a

- entfällt -

 

§ 6 Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden

 

(1) Soweit für die Leistungserbringung Einsätze vor Ort erforderlich sind, wird der Kunde uns die räumliche und zeitliche Gelegenheit zur Durchführung der Leistung einräumen und jede notwendige und zumutbare Unterstützung gewähren. Darüber hinaus gewährleistet der Kunde die Einhaltung aller arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.

(2) Der Kunde ist für die angemessenen Umfeldbedingungen und die ordnungsgemäße Nutzung der in dem Vertrag einbezogenen Geräte und Programme verantwortlich. Insbesondere hat der Kunde einen besenreinen Zustand der Räume und das Vorhandensein der erforderlichen Einrichtungen, Verkabelungen und Nischen zu gewährleisten. Vor Arbeiten an seinen Geräten und/oder Programmen wird der Kunde alle Programme und Daten selbständig sichern und auf externen Datenträgern speichern.

 

§ 7 Versand, Gefahrübergang und Abnahme

 

(1) Der Versand erfolgt ab Auslieferungslager.

(2) Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes geht mit der Zustellung der Bereitstellungsanzeige, mit der Übergabe, mit der Auslieferung des Leistungsgegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person, spätestens  jedoch zu dem Zeitpunkt auf den Unternehmer über, zu dem der Leistungsgegenstand unser Auslieferungslager verlässt, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt. Dies gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

(3) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, den versandfertigen Leistungsgegenstand abzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug ist.

 

§ 8 Reparaturservice

 

Gegenstände, die uns außerhalb der Gewährleistung zur Reparatur übergeben oder zugesandt werden, müssen in der Originalverpackung oder sonst ordnungsgemäß und transportsicher verpackt sein. Bei Nichtausführung der Reparatur werden die Kosten eines auf Wunsch des Kunden erstellten Kostenvoranschlags in Rechnung gestellt.

 

§ 9  Leistung von Software

 

(1) Soweit wir an den Kunden eine Software leisten, erhält der Kunde nur das nicht ausschließliche Recht, diese Software in dem genau definierten Rahmen befristet zu nutzen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu bearbeiten, umzugestalten, zu erweitern, zu vervielfältigen, auf andere Datenträger zu übertragen, in Bild und Ton wiederzugeben, zu veröffentlichen, zu speichern, oder sonst zu verändern oder über den vertraglich definierten Rahmen hinaus zu nutzen und zu verwerten.

(2) Zur Ausübung seiner Nutzungsrechte erhält der Kunde folgende Sachen:

-  Computerprogramm in Objektversion

-  Programmbeschreibung

Der Kunde hat keinen Anspruch auf Leistung eines Quellcode.

(3)  Wir gehen für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland davon aus, dass ein vertragsgemäßer Gebrauch der Software keine Schutzrechte Dritter beeinträchtigt.

(4)  Die Parteien benachrichtigen sich gegenseitig unverzüglich, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen geltend machen.

(5)  Beeinträchtigt eine vertragsgemäße Nutzung die Schutzrechte Dritter, haben wir unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Kunden die Wahl, ob wir die Lizenz erwerben, die Software ändern oder austauschen.

 

§ 10 Gewährleistung bei Kauf oder Werkleistungen

 

(1) Wir leisten für Mängel der Ware zunächst, nach unserer Wahl, Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(2) Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(3) Kunden müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden betrifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(4) Kunden haben die Ware unverzüglich nach Ablieferung auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen und dabei entdeckte Mängel uns unverzüglich anzuzeigen. Versäumt der Unternehmer die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel  war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Später entdeckte Mängel sind uns ebenfalls unverzüglich anzuzeigen; anderenfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt. Die Mängelanzeige hat jeweils schriftlich zu erfolgen und den gerügten Mangel genau zu beschreiben. Im Übrigen gelten §§ 377 f. HGB entsprechend.

(5) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter  Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatz wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verschwiegen haben.

(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig gemäß Ziff. 4 angezeigt hat.

(7) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers  stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

(8) – entfällt.

(9) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:  Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

(10) Reparaturen, die während der Gewährleistungsfrist ausgeführt werden, führen grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

(11) Voraussetzung der Gewährleistungsansprüche ist, dass der fehlerhafte Liefergegenstand nach unserer Wahl entweder von uns bei dem Kunden besichtigt und überprüft werden kann oder auf unseren Wunsch, in einer ordnungsgemäßen sicheren Verpackung und auf Gefahr des Unternehmers, an uns oder an einen von uns bezeichneten Reparaturbetrieb versandt wird. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.

(12) Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten an der Ware wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.

 

§ 10a Garantien

 

Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Durch Herstellergarantien werden nur Hersteller und nicht wir verpflichtet.

 

§ 11  Gewährleistung für Software und damit verbundene Hardware

 

(1) Die gelieferte Software wird nach bestem Wissen und Gewissen mit der erforderlichen Gründlichkeit entsprechend der Anforderungen im Pflichtenheft erstellt und bearbeitet. Da Softwarefehler jedoch niemals vollständig ausgeschlossen werden können, übernehmen wir keine Gewähr für eine ununterbrochene Betriebsbereitschaft der Software. Gewährleistung für die Sicherheit eines Internetzugangs wird nicht eingeräumt. Soweit für Büroräume ungewöhnliche Umweltbedingungen im Bereich der Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Bodenerschütterungen und Strahlungsverhältnisse die Funktionsfähigkeit einer gelieferten  EDV-Anlage und/oder Software ungünstig beeinflussen, haben wir dies nicht zu vertreten. 

(2)  Der Kunde benachrichtigt uns über Mängel. Er stellt im Rahmen des Zumutbaren den Mangel fest, grenzt ihn ein und dokumentiert ihn schriftlich. Dazu sammelt er die erforderlichen Unterlagen, wie zum Beispiel über die gespeicherten Daten, die Eingabe- und Ausgabedaten sowie Zwischen- und Testergebnisse.

(3)  Wir führen eine Online-Diagnose durch und versuchen, den Mangel auf diesem Wege zu beseitigen. Gelingt das nicht, führen wir die erforderlichen Arbeiten durch unsere Mitarbeiter vor Ort durch.

(4)  Beheben wir den Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Mängelanzeige, kann der Besteller schriftlich eine Nachfrist setzen und androhen, bei Nichtbeseitigung des Mangels, vom Vertrag zurückzutreten.

(5)  Soweit sich herausstellt, dass der vom Besteller gerügte Mangel nicht vorlag, können wir die als Gewährleistung erbrachten Leistungen nach unseren üblichen Vergütungssätzen abrechnen.

(6) Soweit die Rechte Dritter nicht ausgeräumt werden, berechtigt das den Kunden zur Wandlung oder Minderung.

(7)  Erklärt der Kunde Wandlung, berechnet sich der Wert der zwischenzeitlich gezogenen Nutzungen aus dem Gebrauch, den er für den Besteller bei ordnungsgemäßer Erfüllung gehabt hätte. Der Wert ist der Teil der Gegenleistung, der dem Verhältnis von tatsächlicher zu möglicher Benutzungszeit entspricht. Der Nutzungsersatz wird nicht verzinst. Der Unternehmer ersetzt dem Besteller dann auch nutzlosen Aufwand wie zum Beispiel Arbeitsaufwand der eigenen Mitarbeiter. Der Besteller gibt die erhaltenen Unterlagen zurück und löscht sämtliche Kopien.

(8) Verändert der Kunde die Anwendungssoftware, so führt dies zu einem Ausschluss der Gewährleistung.

(9) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Übermittlung der Software.

§ 11 a Aktualisierungspflicht des Kunden

 

Waren mit digitalen Elementen sollten vor der Ersteinrichtung auf die neueste Software-/Betriebssystemversion aktualisiert werden, die vom Hersteller bereitgestellt wird. Unterlässt es der Kunde, eine Aktualisierung, die ihm bereitgestellt worden ist, innerhalb einer angemessenen Frist zu installieren, so haften wir nicht für einen Sachmangel, der allein auf das Fehlen dieser Aktualisierung zurückzuführen ist, wenn der Kunde über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen einer unterlassenen Installation informiert wurde und die Tatsache, dass der Kunde die Aktualisierung nicht oder unsachgemäß installiert hat, nicht auf eine dem Kunden bereitgestellte mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist.  

 

§ 12 Haftung

 

(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art des Leistungsgegenstands vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

(2) Wir haften  bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

(3) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Annahme des Leistungsgegenstandes. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

(4) Wir haften nicht für Mängel, die auf Fehler im Pflichtenheft, fehlerhafte Informationen, Unterlagen oder Materialien des Bestellers zurückgehen.

(5) Wir haften nicht für ausgebliebene Leistungsergebnisse des Einsatzes von EDV-Anlagen, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden.

(6) Wir haften nicht für die Wiederbeschaffung von Daten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kunde seiner Schadensminderungspflicht entsprach und die Daten mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbarem Material rekonstruiert werden können.

(7) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz und nicht bei verschuldeten Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens und nicht für Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

 

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz in München mit der Maßgabe vereinbart, dass wir auch berechtigt sind, am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Kunden zu klagen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunds-, Wechsel-, oder Scheckprozess, gleichgültig, welcher Zahlungsort sich aus dem Wechsel oder Scheck ergibt.

(4) Abänderungen dieser Bestimmungen sind nur in Schriftform möglich. Die Schriftformvereinbarung kann gleichfalls nur schriftlich geändert werden.

(5) Die Adressen der Kunden werden für eine schnelle und fehlerfreie Bearbeitung in unserer EDV gespeichert. Die Behandlung der überlassenen Daten erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Telemediengesetzes. 

 

Stand  25.02.2022

 

Hinweis gemäß Batteriegesetz (BattG)

 

Altbatterien können Schadstoffe enthalten, die bei nicht sachgemäßer Lagerung oder Entsorgung die Umwelt oder Ihre Gesundheit beeinträchtigen können. Batterien enthalten aber auch wichtige Rohstoffe wie z.B. Eisen, Zink und Mangan oder Nickel und werden wieder verwertet.

 

Wir weisen Sie nach § 18 Abs. 1 BattG darauf hin,

 

dass Batterien nach Gebrauch an uns unentgeltlich zurückgegeben werden können und,

dass Sie als Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet sind.

 

Die durchgekreuzte Mülltonne nach § 17 Abs. 1 BattG bedeutet, dass Sie Batterien und Akkus nicht im Hausmüll entsorgen dürfen. Unter diesem Zeichen finden Sie zusätzlich nachstehende Symbole mit folgender Bedeutung:

 

Hg:                  Batterie enthält mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber

Cd:                  Batterie enthält mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium

Pb:                  Batterie enthält mehr als 0,004 Masseprozent Blei

 

 

B. Besondere zusätzliche Regelungen bei Vermietung

 

§ 14 Nutzung der Mietsache

 

(1) Der Mieter ist nur zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der in dem Mietvertrag bezeichneten Sachen berechtigt und zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses verpflichtet. Der Mietschein, der Bestandteil des Mietvertrages ist, spezifiziert mit Angaben über Gerätetyp, Mietdauer, Mietzins und Versicherungswert die Mietsache. Der Mieter ist verpflichtet, nach Erhalt des Mietsache und vor Benutzung, diese auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu prüfen. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache nur zu dem vereinbarten Zweck zu gebrauchen, sie auf seine Kosten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, sie in jeder Weise vor Überbeanspruchung zu schützen und für eine sach- und fachgerechte Wartung und Pflege Sorge zu tragen. Betriebs- und Unterhaltungskosten einschließlich der Kosten erforderlicher Reparaturen und Ersatzteile gehen zu Lasten des Mieters. Eine Beschädigung ist uns sofort anzuzeigen. Mit Inbetriebnahme der Mietsache erkennt der Kunde an, dass die Mietsache zum Zeitpunkt der Übergabe oder der Anlieferung in ordnungsgemäßem Zustand gewesen ist. Der Mieter ist verpflichtet, alle behördlichen und sonstigen Erlaubnisse, die für die Nutzung der Mietsache erforderlich sind, auf seine Kosten zu beschaffen und aufrechtzuerhalten. Er hat alle Gesetze, Verordnungen sowie Vorschriften und Empfehlungen des Herstellers und des Lieferanten, die sich auf die Mietsache oder ihre Nutzung beziehen, zu beachten. Der Mieter ist nicht berechtigt, Änderungen oder Reparaturen an der Mietsache durchzuführen oder zu versuchen.

(2) Sofern ein Mangel an der Mietsache auftreten sollte, ist dieser uns unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter wird für die notwendige Reparatur während  der normalen Arbeitszeit sorgen.

(3) Dem Mieter ist es untersagt, die Mietsache zu verpfänden, zu beleihen oder in irgendeiner Form Dritten zu überlassen. Der Mieter ist insbesondere nicht berechtigt, die Mietsache ohne unsere vorherige Zustimmung unterzuvermieten. Eine Verweigerung der Zustimmung berechtigt den Mieter nicht, sich vom Vertrag zu lösen. Der Mieter hat für die Zeit der Miete eine ausreichende Versicherung abzuschließen, welche die Mietsache gegen jegliche erdenkliche Gefahren absichert. Der Mieter ist verpflichtet, uns unverzüglich anzuzeigen, wenn die Mietsache untergeht oder Pfändungsmaßnahmen in der Mietsache ausgebracht werden. Soweit der Mieter den Untergang und die Beschädigung der Mietsache verschuldet hat oder Pfändungsmaßnahmen gegen die Mietsache ausgebracht werden, schuldet er uns neben dem Schadensersatz für den Verlust der Mietsache gemäß § 18 Abs. 1, 15 % des Tagesmietzinses für den Bearbeitungsaufwand, soweit der Mieter nicht den Nachweis erbringt, ein zusätzlicher Bearbeitungsaufwand sei nicht entstanden oder geringer zu bewerten.

(4) Der Mieter ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles ihm zumutbare zu tun, um eine Behebung der Störung herbeizuführen und jeden eventuellen Schaden gering zu halten.

 

§ 15 Transportkosten und Versicherung beim Mietvertrag

 

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache bei uns abzuholen und nach Beendigung des Mietverhältnisses wieder an uns zu liefern. Nur soweit dies besonders vereinbart wird, wird die Mietsache angeliefert und wieder abgeholt. 

(2) Der Hin- und Rücktransport erfolgt auf Risiko und für Rechnung des Mieters. Die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes geht auf den Mieter über, sobald wir den Mietgegenstand dem Spediteur, Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben.

(3) Die Rücksendung der Mietsache einschließlich Zubehör hat in sachgemäßer Verpackung zu erfolgen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Rücktransport zu uns so erfolgt, dass eine Beschädigung oder ein Untergang der Mietsache ausgeschlossen ist.

(4) Verpackung, Montage und Inbetriebnahme erfolgen auf Rechnung des Mieters.

 

§ 16 Mietzinsen, Anpassung, Verrechnung, Mehrwertsteuer

 

(1) Der Kalkulation des Mietvertrages sind die Verwaltungskosten zugrunde gelegt, die für den Vermieter mit dem vollautomatisierten Lastschriftverfahren verbunden sind. Wünscht ein Mieter eine andere Zahlungsweise, wird der mit der gesonderten Bearbeitung einzelner Zahlungen verbundene Personal- und Sachaufwand mit Euro 5,00 je Zahlung in Rechnung gestellt.

(2) Befindet sich der Mieter mit Mietraten in Verzug, so wird durch eingehende Ratenzahlungen die jeweils älteste rückständige Rate zuerst getilgt.

(3) Wird der Prozentsatz der gesetzlichen Mehrwertsteuer geändert, ändert sich der geschuldete Bruttomietzins entsprechend.

 

§ 17 Pflicht zur Übernahme des Objektes

 

(1) Der Mieter verpflichtet sich, die Übernahmebestätigung unverzüglich zu unterzeichnen und uns zu übermitteln, sobald er die Mietsache erhalten, auf Mängelfreiheit und Funktionsfähigkeit überprüft und die vertragsgemäße Beschaffenheit festgestellt hat. Dabei hat der Mieter die Mietsache mit der ihm zumutbaren Sorgfalt zu untersuchen.

(2) Gibt der Mieter die Übernahmebestätigung ab, obwohl er die Mietsache nicht oder nicht in mängelfreiem und vertragsgemäßem Zustand erhalten hat und hat er dies zu vertreten, so hat er dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

 

§ 18 Verlust der Mietsache

 

(1) Vom Zeitpunkt der Übergabe bis zur Rückgabe der Mietsache trägt der Mieter die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes, der Entwendung und der Beschädigung der Mietsache. Auch die Gefahr des vorzeitigen Verschleißes ist vom Mieter zu tragen. Solche Ereignisse entbinden den Mieter nicht von seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag. Bei Untergang der Mietsache oder bei Nichtrückgabe der Mietsache, trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung unter Fristbestimmung, sind wir berechtigt, von dem Mieter den listenmäßigen Neupreis für die Mietsache als Schadensersatz in Rechnung zu stellen, ohne dass es dabei darauf ankommt, in welchem Zustand die Mietsache von uns an den Mieter übergeben wurde.

(2) Der Mieter ist berechtigt, einen Nachweis darüber zu führen, dass uns durch den Untergang der Mietsache ein geringerer Schaden als der volle Neuwert des Mietobjektes entstanden ist.

(3) Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen die Versicherung, die wegen der Mietsache abzuschließen ist, bereits hiermit ab; wir nehmen diese Abtretung an. Neben der Versicherung haftet der Mieter jedoch bezüglich des pauschalierten Schadens in voller Höhe selbst.

(4) Für den Fall der nicht rechtzeitigen Rückgabe der Mietsache gemäß Abs. 1 und Geltendmachung der Schadensersatzforderung sind wir verpflichtet, dem Mieter nach vollständiger Zahlung der Hauptforderung und der Kosten eines möglichen Verfahrens den Mietgegenstand zu übereignen.

 

§ 19 Totalschaden, Entwendung, sonstige Schadensfälle

 

(1) Tritt eines der in § 18 Abs. 1 genannten Ereignisse ein, so hat uns der Mieter unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Im Falle eines Totalschadens, des Untergangs oder der Entwendung der Mietsache sind der Mieter und wir berechtigt, aus diesem Anlass den Mietvertrag zu kündigen. Als Kündigung gilt auch die Ablehnung einer vom Vertragspartner gewünschten Ersatzbeschaffung. Die Kündigung muss innerhalb von 3 Wochen erfolgen, nachdem der Kündigende vom Vorliegen dieser Voraussetzungen Kenntnis erhalten hat. Die Folgen der Kündigung bestimmen sich nach § 24. Macht keine der Parteien von dem Kündigungsrecht Gebrauch, hat der Vermieter binnen angemessener Frist auf Kosten des Mieters Ersatz zu beschaffen.

(2) Im Falle der Beschädigung oder des vorzeitigen Verschleißes – mit Ausnahme eines Totalschadens – der Mietsache ist der Mieter nach seiner Wahl verpflichtet, entweder die Mietsache auf seine Kosten durch den Vermieter, Hersteller oder eine Fachwerkstatt reparieren und wieder in den vertragsgemäßen Zustand versetzen zu lassen oder den Mietvertrag zu kündigen. Für die Kündigung und ihre Folgen gelten §§ 23, 24.  Der Reparaturauftrag muss unverzüglich nach Eintritt des Schadensfalls erteilt werden, falls der Mieter von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. Wird die Erteilung des Reparaturauftrags uns nicht innerhalb 4 Wochen nach Eintritt des Schadensfalls durch Vorlage des schriftlichen Reparaturauftrags nachgewiesen, sind wir zur Kündigung des Mietvertrags berechtigt. Die Folgen der Kündigung bestimmen sich nach § 24.

(3) Stellt die Mietsache eine Sachmehrheit dar, und sind durch Beschädigung, Verschleiß oder Verlust nur Teile betroffen, so gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.

 

§ 20 Gewährleistung bei Vermietung

 

Ist die Mietsache mit einem von uns als Vermieter zu vertretenden Mangel behaftet, so sind wir verpflichtet, den Mangel auf Verlangen des Mieters unverzüglich kostenlos zu beseitigen. Sind wir hierzu außerstande, so sind wir verpflichtet, gleichartigen oder gleichwertigen Ersatz zu leisten. Sind wir auch hierzu außerstande, so hat der Mieter das Recht, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzung dieser fristlosen Kündigung trägt der Mieter. Wir übernehmen keine Garantie dafür, dass der Mietgegenstand für den vorgesehenen Zweck geeignet ist, es sei denn, dies wird ausdrücklich vereinbart.

 

§ 21 Haftung des Vermieters

 

(1) Wir haften für Mangelfolgeschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Das Recht zum Schadensersatz ist auf den Mietpreis beschränkt. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Ausfalles oder der Verzögerung einer Produktion, Veranstaltung oder Präsentation. Sofern durch den Ausfall der Mietsache für den Mieter ein besonders hoher Schaden entstehen könnte, muss der Mieter uns bei Abschluss des Vertrages auf diesen Umstand hinweisen. In solchen Fällen kann eine kostenlose Einweisung für eventuelle Reparaturen oder ähnliche Maßnahmen vorgenommen werden. In jedem Falle ist das Recht auf Schadensersatz auf den 10-fachen Tagesmietpreis beschränkt.

(2) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz und nicht bei verschuldeten Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens und nicht für Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen.

 

§ 22 Mietdauer

 

(1) Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Auslieferung oder der Übergabe der Mietsache an den Mieter, an den Spediteur, an den Frachtführer oder an eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt, und sie endet mit dem Tag, an dem die Mietsache wieder in unserem Lager eintrifft, sofern nach den gewöhnlichen Verhältnissen üblicherweise mit einer Entgegennahme der Mietsache zur Ankunftsstunde gerechnet werden kann.

(2) Die Mindestmietdauer beträgt einen Tag, Samstage, Sonntage, Feiertage und angebrochene Tage werden voll berechnet. Eine Verlängerung der Mietdauer muss schriftlich erfolgen und bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

(3) Wird der Mietgegenstand vom Mieter ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung über das Ende der vertraglich vereinbarten Mietzeit hinaus genutzt, erkennt der Mieter an, uns für jeden angebrochenen Tag in dem vertraglich nicht vereinbarten Zeitraum, einen Nutzungszins in Höhe von 150 % des vertraglich vereinbarten durchschnittlichen Tagesmietzinses zu schulden.

 

§ 23 Kündigung des Mietvertrages

 

Vor der vertraglich festgelegten Beendigung des Mietverhältnisses kann das Vertragsverhältnis nur durch fristlose Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beendet werden.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,

wenn der Mieter mit den Zahlungen des Mietzinses im Verzug ist,

wenn der Mieter seine Zahlungen einstellt,

wenn über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird,

wenn der Mieter entgegen den Bestimmungen dieses Vertrages den Mietgegenstand verpfändet oder belastet, ihn einem Dritten überlässt oder ihn ohne Zustimmung des Vermieters verändert,

wenn der Mietgegenstand von einem Gläubiger des Mieters gepfändet wird,

wenn der Mieter gegenüber dem Vermieter, gleich aus welchem Rechtsgrund auch immer, mit seinen Zahlungen in Verzug gerät.

 

§ 24 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses

 

(1) Eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses durch vorzeitige Rückgabe oder aus Gründen gemäß § 14 entbindet den Mieter nicht von seiner Zahlungsverpflichtung, die er vertraglich übernommen hat.

(2) Sofern das Mietverhältnis aus Gründen von §§ 19, 23 gekündigt wird, oder der Mieter, aus welchen Gründen auch immer, vorzeitig von dem Vertrag zurücktritt, schuldet er uns pauschal für zusätzlichen Bearbeitungsaufwand 15 % des gesamten Mietpreises. Der Mieter ist berechtigt, einen Nachweis darüber zu führen, dass uns nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Wir können im Einzelfall einen uns entstandenen höheren Schaden geltend machen.

 

§ 25 Meldepflicht, Eigentumsschutz

 

(1) Der Mieter bedarf unserer schriftlichen Einwilligung zur Änderung des vereinbarten Standortes der Mietsache sowie zu Veränderungen an der Mietsache selbst. Einbauten gehen in unser Eigentum über.

(2) Wird die Mietsache mit einem Grundstück oder Gebäude verbunden, so geschieht dies zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB und mit der Absicht, die Verbindung mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit aufzuheben. Ist der Mieter nicht selbst Eigentümer des Grundstücks, so ist er verpflichtet, den Eigentümer auf den nur vorübergehenden Zweck der Verbindung aufmerksam zu machen und uns auf Verlangen eine schriftliche Bestätigung des Eigentümers über den nur vorübergehenden Zweck der Verbindung beizubringen.

(3) Wir oder unsere Beauftragten sind berechtigt, die Mietsache während der üblichen Geschäftszeiten zu besichtigen oder zu prüfen. Auf Verlangen ist die Mietsache an sichtbarer Stelle als Eigentum des Vermieters zu kennzeichnen.

(4) Der Mieter ist verpflichtet, alle drohenden oder bereits erfolgten nachteiligen Einwirkungen auf die Mietsache uns unverzüglich mitzuteilen. Er hat insbesondere eine drohende oder bewirkte Zwangsvollstreckung in die Mietsache oder in das Grundstück, auf dem es sich befindet, unverzüglich anzuzeigen, das Pfändungsprotokoll zu übermitteln und Namen und Anschrift des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers bekannt zu geben. Der Mieter trägt die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs Dritter. Das gilt nicht, wenn dieser Zugriff von uns verursacht ist.

 

§ 26 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

 

Gegenüber unserem Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und des Anspruchs auf Rückgabe der Mietsache steht dem Mieter ein Pfandrecht, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht nicht zu, es sei denn, dass die Forderung rechtskräftig festgestellt oder durch den Vermieter anerkannt ist.

 

Stand  25.02.2022

 

 
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